zu EuGH, Urteil vom 15.01.2015 - C-573/13.

 

Ein Online-Buchungsportal für Flüge muss bei jeder Preisangabe für einen Flug mit Abflug an einem EU-Flughafen den zu zahlenden Endpreis ausweisen, und zwar von Anfang an, also auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen. Dies gilt nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst, dessen Preis angezeigt wird. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 15.01.2015 in einem Vorabentscheidungsverfahren anlässlich des Rechtsstreits zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Air Berlin entschieden (Az.: C-573/13).

 

Verbraucherzentrale rügt Flugpreisgestaltung im Online-Buchungsportal von Air Berlin

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat im Ausgangsverfahren die Ausweisung der Flugpreise im Online-Buchungsportal von Air Berlin, wie sie sich im November 2008 darstellte, gerügt und die Fluggesellschaft auf Unterlassung verklagt. Das Buchungssystem war so gestaltet, dass nach der Wahl des Datums und des Abflug- und Ankunftsflughafens die möglichen Flugverbindungen in einer Tabelle aufgelistet wurden. Dabei wurde der Endpreis pro Person nicht für jede aufgeführte Verbindung angegeben, sondern nur für die von Air Berlin vorausgewählte oder vom Kunden durch Anklicken ausgewählte Verbindung. Nach Ansicht des Bundesverbandes verstößt eine solche Praxis gegen die europäische Verordnung 1008/2008/EG, da sie die darin aufgestellten Anforderungen an die Transparenz der Preise von Luftverkehrsdiensten nicht erfüllt. Die Unterlassungsklage gegen Air Berlin hatte in den ersten beiden Rechtszügen Erfolg. Air Berlin ging in die Revision. Der Bundesgerichtshof rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an und bat um Auslegung des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung, der die Gestaltung der Preise für Flugdienste mit Abflug an einem EU-Flughafen betrifft.

 

EuGH: Endpreis muss von Anfang an bei jeder Flugpreisangabe genannt werden

Der EuGH hat entschieden, dass der zu zahlende Endpreis (Flug, Steuern, Gebühren, Kerosinzuschlag, Bearbeitungsgebühr) im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste und damit auch bereits bei ihrer erstmaligen Angabe auszuweisen ist. Dies gelte nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst, dessen Preis angezeigt werde. Diese Auslegung ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik und dem Ziel der EU-Regelung, die insbesondere gewährleisten solle, dass die Kunden die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen können.

 

 

Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 15. Januar 2015.

 

EuGH: Flugpreisangaben in Online-Buchungsportalen müssen immer den Endpreis ausweisen

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