BGH: Verurteilung wegen Messerstecherei im Weilburger Amtsgericht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten verworfen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es im Flur des Amtsgerichts Weilburg im Anschluss an eine Sorgerechtsverhandlung zwischen der Tochter des Angeklagten und seinem Schwiegersohn sowie weiteren anwesenden Familienmitgliedern zu einem Streit. Im Zuge dieser Auseinandersetzung zog der Angeklagte ein Messer, das er unbemerkt in das Gerichtsgebäude mitgebracht hatte, und stach damit mehrfach auf seinen Schwiegersohn und dessen älteren Bruder ein. Diese erlitten erhebliche, einer der beiden lebensgefährliche Verletzungen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Beschluss des BGH vom 19.05.2016, Az.: 2 StR 482/15
Vorinstanz:
LG Limburg a.d. Lahn, Urteil vom 06.07.2015, Az.: 5 Ks 3 Js 14339/14